Die Beklagte aber habe den ABV gerade nicht gekündigt. Die Beklagte habe sich somit auch richtigerweise auf den Standpunkt gestellt, nicht zu einer Übertragung der 2'081 Aktien auf die Klägerin gegen Vergütung des Nominalwertes verpflichtet zu sein. Zur Begründung der Widerklage führte die Beklagte aus, die Klägerin habe keinerlei Anspruch auf die fraglichen 2'081 Aktien, womit diese zu verpflichten sei, die S. C. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte