Der ABV habe zwischen den Parteien keine Wirkung mehr, da er durch die Austrittsvereinbarung per Saldo aufgehoben worden sei (Ziff. 1.2 und 8.2 Austrittsvereinbarung). Damit seien die von der Klägerin angerufenen Bestimmungen (Ziff. 13.1 und 13.2 ABV) obsolet. Im Übrigen sei Ziff. 13.2 ABV auch deshalb nicht anwendbar, da der Klägerin ein Kaufsrecht an den Poolaktien des ausscheidenden Poolmitgliedes nur im Falle zugestanden werde, dass ein Poolmitglied den Aktionärbindungsvertrag kündigt. Die Beklagte aber habe den ABV gerade nicht gekündigt.