Selbstredend sei die beklagtische Gesamt-Vergleichsofferte mit dem Entscheid der EBK vom 25. Februar 2004 (bekl.act. 8) dahingefallen, und es seien alle vier einzelnen Teil-Vergleichsofferten, so insbesondere auch betreffend die 2'081 Aktien der Klägerin (kläg.act. 7), obsolet geworden.