685b Abs. 4 OR die Möglichkeit gehabt, die insgesamt 2'081 Namenaktien zu übernehmen und auf diese Weise den Übergang des Eigentums an den Namenaktien auf die Beklagte zu verhindern, wobei sie die Beklagte zum wahren inneren Wert der Aktien hätte entschädigen müssen. Im Rahmen des von der EBK initiierten Vergleichsverfahrens habe die Beklagte der Klägerin vier Vergleichsentwürfe zugestellt, wobei diese ein Ganzes gebildet hätten. Diese seien von der Klägerin abgelehnt worden. Selbstredend sei die beklagtische Gesamt-Vergleichsofferte mit dem Entscheid der EBK vom 25. Februar 2004 (bekl.act.