Sie brachte vor, sie sei zwar nach wie vor Aktionärin der Klägerin (2'081 Namenaktien), aber sie sei nicht mehr Mitglied des Pools gemäss ABV. Die Austrittsvereinbarung habe nicht nur die Modalitäten des Austritts geregelt, sondern es seien mit dieser der Austritt selbst und sämtliche Rechtsfolgen dieses Austritts abschliessend und einvernehmlich von den Vertragsparteien festgelegt worden. Die Klägerin hätte gestützt auf Art. 685b Abs. 4 OR die Möglichkeit gehabt, die insgesamt 2'081 Namenaktien zu übernehmen und auf diese Weise den Übergang des Eigentums an den Namenaktien auf die Beklagte zu verhindern, wobei sie die Beklagte zum wahren inneren Wert der Aktien hätte entschädigen müssen.