4. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 17. August 2004 die kostenfällige Abweisung der Klage, und eventualiter sei die Beklagte zur Aushändigung der 2'081 Aktien der Klägerin gegen Bezahlung des inneren Wertes gemäss gerichtlicher Expertise, wenigstens aber gegen Bezahlung von Fr. 1 Mio., zu verpflichten. Sie brachte vor, sie sei zwar nach wie vor Aktionärin der Klägerin (2'081 Namenaktien), aber sie sei nicht mehr Mitglied des Pools gemäss ABV.