3.1 Austrittsvereinbarung). Ziff. 13.2 ABV könne entgegen der Ansicht der Beklagten nicht anders verstanden werden, als dass der Klägerin bei jedem einseitig motivierten Ausscheiden eines Poolmitgliedes ein Kaufsrecht an den durch das ausscheidende Mitglied gehaltenen Aktien der Klägerin, also auch an den von der Y infolge Fusion übernommenen Aktien, zusteht. Die Klägerin habe damit einen Anspruch auf Übertragung der Aktien Zug um Zug gegen Bezahlung des Nominalwertes in der Höhe von Fr. 208'100.-- (2'081 Aktien der Klägerin mit Nominalwert von je Fr. 100.--), abzüglich der unrechtmässig bezogenen Dividende von Fr. 2'705.30.