Nachdem die Beklagte erst nach Abschluss der Austrittsvereinbarung Eigentümerin der 2'081 Aktien der Klägerin geworden sei, sei deren Übertragung von der Beklagten an die Klägerin in der Austrittsvereinbarung nicht explizit geregelt worden. Ziel der Austrittsvereinbarung sei es jedoch gewesen, die Modalitäten des Austritts der Beklagten aus dem Aktionärspool vollumfänglich zu regeln. Damit umfasse diese Regelung die Übertragung sämtlicher durch die Beklagte gehaltenen Aktien der Klägerin, mithin auch die von der Y infolge der Fusion erworbenen Aktien, an dieselbe (vgl. Ziff. 3.1 Austrittsvereinbarung).