Im Eventualstandpunkt stellte die Klägerin den Antrag, die Beklagte habe ihr Zug um Zug gegen Bezahlung von Fr. 205'394.70 2‘081 Aktien der Klägerin auszuhändigen. Sie führte zur Begründung des Eventualantrags aus, die Beklagte habe infolge der Fusion mit der Y mittels Universalsukzession sämtliche Rechte und Pflichten der übernommenen Gesellschaft und damit auch deren 2'081 Namenaktien der Klägerin übernommen. Nachdem die Beklagte erst nach Abschluss der Austrittsvereinbarung Eigentümerin der 2'081 Aktien der Klägerin geworden sei, sei deren Übertragung von der Beklagten an die Klägerin in der Austrittsvereinbarung nicht explizit geregelt worden.