Damit sei das Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen, und die Klägerin habe gestützt auf den Vergleich einen Anspruch auf die Übertragung der Aktien. Da die Beklagte die Aktien per Ende 2003 an die Klägerin hätte herausgeben müssen, sei sie im Umfang der für die Periode Januar - Ende März 2004 empfangenen Dividendenzahlung von Fr. 2‘705.30 unrechtmässig bereichert. Dieser Betrag sei vom Kaufpreis von Fr. 220'000.-- in Abzug zu bringen.