Vermittlungsverfahrens habe die Beklagte der Klägerin betreffend die Übertragung der im Rahmen der Fusion mit der Y erworbenen Aktien einen Vergleichsvorschlag gemacht, wonach sie der Klägerin die Aktien zu einem den Nominalwert leicht übersteigenden Betrag von Fr. 220'000.-- überträgt (kläg.act. 7). Die Klägerin habe am 17. März 2004 die durch die Beklagte in der Form des Vergleichsvorschlags erfolgte Offerte betreffend Aktienübertragung angenommen (kläg.act. 8). Damit sei das Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen, und die Klägerin habe gestützt auf den Vergleich einen Anspruch auf die Übertragung der Aktien.