3. Am 16. Juni 2004 reichte die Klägerin die vorliegende Klage ein, wobei sie in ihrem Hauptstandpunkt den Antrag stellte, die Beklagte sei zur Aushändigung von 2'081 Aktien der Klägerin Zug um Zug gegen Bezahlung von Fr. 217'294.70 zu verpflichten. Die Klägerin machte geltend, im Rahmen eines durch die EBK initiierten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte