Ein Vergleichsvorschlag vom Februar 2004 sieht insbesondere vor, dass die Beklagte der Klägerin die 2'081 Namenaktien der X zu einem den Nominalwert leicht übersteigenden Pauschalbetrag von Fr. 220‘000.-- überlässt (kläg.act. 7). Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 17. März 2004 mit, dass sie den Vergleich vom Februar 2004 akzeptiere, und sie forderte die Beklagte auf, die S. C. anzuweisen, die dort deponierten 2'081 Namenaktien der X der Klägerin gegen Bezahlung des Betrages von Fr. 220'000.-- zur Verfügung zu stellen (kläg.act. 8, 9). Nach Auffassung der Klägerin ist in diesem Sinne eine vergleichsweise Einigung betreffend Übertragung der 2'081 Aktien zustande gekommen.