Parteien über den Preis nicht einigen können (bekl.act. 8). Im Rahmen eines durch die EBK initiierten Vermittlungsverfahrens unterbreitete die Beklagte der Klägerin verschiedene Vergleichsvorschläge. Ein Vergleichsvorschlag vom Februar 2004 sieht insbesondere vor, dass die Beklagte der Klägerin die 2'081 Namenaktien der X zu einem den Nominalwert leicht übersteigenden Pauschalbetrag von Fr. 220‘000.-- überlässt (kläg.act. 7).