Bankenkommission (EBK) die Beklagte aufforderte, dass auch im Falle eines Scheiterns der Migration eine Sicherstellung der IT-Verarbeitung über den 1. Juli 2004 hinaus gewährleistet sein müsse. Nachdem zwischen den Parteien keine Vereinbarung über eine Fallback-Lösung zustande kam, verpflichtete die EBK die Klägerin bzw. die X-Service, bei einem Scheitern der Migration der IT-Plattform der Beklagten vom X-System I auf eine Drittlösung der Beklagten bis zu einer erfolgreichen Migration die für einen einwandfreien Bankbetrieb erforderlichen IT-Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, wobei diese auch dann zu erbringen seien, wenn sich die