Mit dem Austritt wechselte die Beklagte in der Zeit vom 30. September 2003 bis 1. Juli 2004 von der einheitlichen X-Informatiklösung I auf eine andere Informatiklösung, weshalb die Eidg. Bankenkommission (EBK) die Beklagte aufforderte, dass auch im Falle eines Scheiterns der Migration eine Sicherstellung der IT-Verarbeitung über den 1. Juli 2004 hinaus gewährleistet sein müsse.