Bezug auf die 2'081 X-Holding-Aktien, welche zufolge Fusion von der Y auf die Beklagte übergegangen waren, das in Ziff. 13.2 ABV festgelegte Kaufsrecht aus und ersuchte die Beklagte, die 2'081 Aktien à nominal Fr. 100.-- zum Preis von Fr. 100.-- je Aktie, somit total Fr. 208'100.--, der Klägerin zu verkaufen (kläg.act. 10). Die Beklagte verweigerte die Übertragung der Aktien. Sie stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, sie habe den ABV nicht gekündigt und demzufolge stehe der Klägerin aufgrund des Wortlauts von Ziff. 13.2 ABV auch kein Kaufrecht zu.