2. Wie bereits ausgeführt, war die Y Aktionärin der Klägerin und als Poolmitglied Partei des ABV (vgl. kläg.act. 4 Anhang 1). Die Beklagte übernahm im Jahr 2003, mithin noch vor ihrem Ausscheiden aus dem Aktionärspool, aber nach Abschluss der Austrittsvereinbarung, die Y auf dem Weg der Fusion im Sinne von Art. 748 OR. Die Y wurde per 3. Dezember 2003 im Handelsregister gelöscht (kläg.act. 5, 6). Infolge der Fusion gingen insgesamt 2‘081 Namenaktien der Klägerin im Nominalwert von je Fr. 100.-- von der Y auf die Beklagte über. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie gestützt auf Ziff.