1.1 wurde dabei festgehalten, dass die Beklagte "auf eigenes Begehren als Poolmitglied aus dem X-Aktionärspool" per 31. Dezember 2003 ausscheide. In der Austrittsvereinbarung wurden weitere Austrittsbedingungen, so insbesondere eine von der Beklagten zu leistende Austrittsentschädigung von Fr. 8'294‘363.--, festgehalten. Ferner war Gegenstand der Austrittsvereinbarung die Übertragung der durch die Beklagte gehaltenen Aktien der Klägerin auf diese selbst zum Nominalpreis von je Fr. 100.-- pro Aktie (Ziff. 3.1 Austrittsvereinbarung).