8 S. 2 Ziff. 2). Sie hatte am 28. August 2002 mit dem X-Aktionärspool, d.h. den in einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossenen Aktionären der X, vertreten durch die X, der X selber sowie deren Tochtergesellschaften eine Vereinbarung betreffend den Austritt aus dem Aktionärspool der Aktionäre der X (nachfolgend Austrittsvereinbarung) abgeschlossen (kläg.act. 4). In Ziff. 1.1 wurde dabei festgehalten, dass die Beklagte "auf eigenes Begehren als Poolmitglied aus dem X-Aktionärspool" per 31. Dezember 2003 ausscheide.