Demgegenüber begründet die Begleitnotiz in der Rechnung der Klägerin "Wir bitten Sie den Betrag … innerhalb 30 Tagen … auf unser Konto … zu überweisen" keine Mahnung (vgl. kläg. act. 58). Eine solche Aufforderung erfolgt nicht auf eine Weise, die dem Schuldner unmissverständlich klar macht, dass er nach Ablauf der Frist mit Verzugsfolgen rechnen muss. Nachdem kein anderer Eintritt des Verzugs nachgewiesen wurde, trat dieser mit Erhebung der Leistungsklage gegen die Beklagte, also am 22. Dezember 2004, ein (WIEGAND, a.a.O., N 9 zu Art. 102 OR). Die Beklagte schuldet seit jenem Zeitpunkt 5% Zins (Art. 104 OR), nachdem die Klägerin keinen höheren Zins geltend macht (Art. 104 Abs. 3 OR).