Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Eine blosse Rechnung stellt keine Mahnung dar. Die in einer Rechnung gesetzte Zahlungsfrist könnte nur als befristete Mahnung gelten, wenn sie klar und eindringlich erfolgt wie z.B. "Saldo netto zu bezahlen innert 30 Tagen" (WIEGAND, Basler Kommentar, 2. A., N 9 zu Art. 102 OR). Demgegenüber begründet die Begleitnotiz in der Rechnung der Klägerin "Wir bitten Sie den Betrag … innerhalb 30 Tagen … auf unser Konto … zu überweisen" keine Mahnung (vgl. kläg.