Wenn die Klägerin ein neues System anschaffte, welches sie allerdings erst lange nach dem Fallback-Stichtag in Betrieb nahm, dann musste auch dies mit ihren Verpflichtungen zu tun haben, die sie ihren übrigen Kunden gegenüber zu erfüllen hatte. Die Anschaffung kann nicht dem Fallback-Szenario als solches angelastet werden. Es lässt sich keine Verbindung zwischen der Anschaffung eines neuen Systems, das im Zeitpunkt der Migration gar nicht zur Verfügung stand, und der Sicherung des möglichen Fallbacks herstellen. Weder war das neue System für die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte