cc) Aus denselben Gründen führten die Pläne der Klägerin, wonach sie, anstatt das alte System auszubauen, selber vorzeitig auf ein neues System migrieren wollte, um den Fallback zu sichern, nicht zu einer Entschädigungspflicht der Beklagten. Die Kapazitäten des bestehenden Systems reichten gemessen am vorgegebenen Zeitfenster zur Bewältigung der Migration bzw. eines allfälligen Fallbacks der Beklagten. Wenn die Klägerin ein neues System anschaffte, welches sie allerdings erst lange nach dem Fallback-Stichtag in Betrieb nahm, dann musste auch dies mit ihren Verpflichtungen zu tun haben, die sie ihren übrigen Kunden gegenüber zu erfüllen hatte.