Vereinfacht gesagt wollte die Klägerin Rechenleistung für die verbleibenden Kunden bereitstellen und diesen reibungslose Abläufe garantieren. Dass das Fallback-Szenario als Grund für den Ausbau herangezogen wurde, ist vor diesem Hintergrund nur zufälliger Natur und es liegt deutlich näher, dies mit dem Zwist zwischen den Parteien als mit einer Notwendigkeit zur Absicherung eines möglichen Fallback-Szenarios zu erklären. Eine Notwendigkeit, wegen dieses Ereignisses einen Ausbau zu tätigen, ist für den Richter nicht erkennbar. Das Interesse der Klägerin zum Ausbau war nach dem Gesagten wohl allgemeiner Natur.