Der Fallback als solcher wäre unter dem Monat angefallen. Danach wären die Geschäfte der Beklagten gleich wie die jedes anderen Kunden der Klägerin wieder über die IBIS-Plattform abgewickelt worden. Hätten sich beim Fallback selber Probleme ergeben, so wären diese punktuell in den kommenden Monaten bis zum Jahresende bereinigt worden. Das tangierte die Rechnerleistung als solche nicht unmittelbar, jedenfalls nicht in einem Ausmass, dass es für das System, das auf zig-fache Überhöhungen ausgerichtet ist, nachvollziehbar hätte problematisch sein können.