Die Klägerin trägt die Beweislast dafür, dass der Ausbau des Systems konkret für das Falllback-Szenario mit der Beklagten notwendig war (Art. 8 ZGB). Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Der Beweis muss grundsätzlich zur vollen Überzeugung des Richters erbracht werden. Es muss ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit bestehen, dass vernünftigerweise nicht mehr mit der Möglichkeit des Gegenteils zu rechnen ist bzw. eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dargetan ist (LEUENBERGER/UFFER, Kommentar ZPO/SG, N 4a zu Art. 101 ZPO).