© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Es ist nur der vom Unternehmer für die Vertragserfüllung getätigte und für eine sorgfältige Erfüllung notwendige effektive Aufwand zu entschädigen. Für unnötigen Mehraufwand besteht kein Anspruch auf Vergütung (Gauch, a.a.O., N 964).