Im Grunde sei die Migration der Klägerin auf ein neues System vor dem Fallback-Stichtag die zweite Variante gewesen, um für den Fallback der Beklagten gerüstet zu sein. Weil die Aufrüstung des alten Systems doch noch zu einem angemessenen Preis möglich geworden sei, habe die Klägerin ihre Migration auf das von ihr vorzeitig neu erworbene System auf einen Zeitpunkt nach dem Fallback-Stichtag verschoben (zum Ganzen Klage, S. 29 ff). Die Beklagte habe für alle Kosten, die in diesem Zusammenhang gesamthaft angefallen seien, aufzukommen. Die Klägerin behauptet für den Ausbau des alten Systems Kosten von Fr. 1'160'000.–.