Erst als sich die Klägerin stattdessen entschieden habe, ihr altes System vorzeitig durch ein neues zu ersetzen, sodass dieses noch vor dem Fallback- Stichtag zur Verfügung stehen sollte, hätte die Anbieterin nachträglich den Ausbau des alten Systems für den angemessenen Betrag von Fr. 1'160'000.– offeriert. Im Grunde sei die Migration der Klägerin auf ein neues System vor dem Fallback-Stichtag die zweite Variante gewesen, um für den Fallback der Beklagten gerüstet zu sein.