© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die von der Klägerin ins Recht gelegte Tabelle ist eine Parteibehauptung ohne Beweiswert (kläg. act. 51). Die von der Beklagten gestellten Fragen drängten sich vor diesem Hintergrund auf. Wenn die Klägerin darauf nicht substanzierend antwortete und ihren Anspruch nicht einmal im Ansatz zu belegen versucht, so spricht das gegen sie. Die von ihr angebotene Parteieinvernahme vermag die Lücke weder bezüglich der fehlenden Behauptungen noch in beweismässiger Hinsicht zu schliessen. Die Klage ist in diesem Punkt abzuweisen.