Die Beklagte widersprach der Klägerin mit deutlichen Worten (Klageantwort, S. 35). Sie bezweifelte, dass das Personal überhaupt angestellt wurde. Sie bestritt, dass die Mitarbeiter, sollten sie denn wirklich gearbeitet haben, nicht für andere Aufgaben eingesetzt wurden, nachdem der Fallback nicht eintrat. Sie bestritt die Lohnnebenkosten bestehend aus Arbeitsplatz, Ausbildung und Einführung und sie bestritt schliesslich auch die Lohnhöhe (Klageantwort, S. 35). Die Klägerin zeigte sich ungerührt und belegte und substanzierte ihren Anspruch auch danach nicht weitergehend (Replik, S. 34).