Sie reichte eine von ihr verfasste Tabelle ein, die aus zwei Halbseiten besteht und in der sie die behaupteten Personalkosten auflistete (kläg. act. 51). Sie nannte indes weder die Namen der fraglichen Mitarbeiter, die sie extra eingestellt haben will, noch reichte sie Belege wie Stelleninserate, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Kündigungen u.ä. zur Untermauerung ihrer Behauptungen ein.