Die Klägerin schildert, dass sie bei Eintritt des Fallbacks sieben Arbeitskräfte benötigt hätte, um die IT-Leistungen für die Beklagte erbringen zu können. Sie habe dieses Personal nur zur Absicherung dieses Risikos einstellen müssen. Als kein Fallback eingetreten sei, habe sie den sieben Mitarbeitern per Ende September 2004 gekündigt. Es seien ihr dadurch Personalkosten von Fr. 510'000.– erwachsen, welche die Beklagte zu vergüten habe (Klage, S. 28). Sie reichte eine von ihr verfasste Tabelle ein, die aus zwei Halbseiten besteht und in der sie die behaupteten Personalkosten auflistete (kläg. act.