Die Beklagte widersprach der Klägerin in quantitativer Hinsicht insofern nicht, als in der Vergangenheit pro Monat Betriebskosten von Fr. 490'000.– in Rechnung gestellt und bezahlt worden seien (Klageantwort, S. 32; Duplik, S. 41). Zwar bestritt die Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin rundweg. Dass pauschale Betriebskosten in dieser Höhe für Juni 2004 budgetiert wurden, liess sie indessen unwidersprochen im Raum stehen (Duplik, S. 41). Es ist entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht zwischen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte