Die Klägerin macht sinngemäss geltend, es sei am 2. Juni 2004 bekannt geworden, dass kein Fallback notwendig werde. Die Beklagte habe deshalb "… die pauschalen Betriebskosten für den Monat Juni 2004…" zu bezahlen (Replik, S. 31). Die Kosten würden sämtliche Dienstleistungen umfassen, welche der Klägerin anfallen, um den Bankbetrieb der Beklagten während eines Monates IT-mässig zu gewährleisten (Klage, S. 26). Die Rechnungsstellung habe sich auch bisher in derselben Höhe bewegt (Klage, S. 26).