Die Beklagte bezahlte eine Austrittsentschädigung an die RBA-Holding von mehr als Fr. 8 Mio. Zweck der Austrittsentschädigung ist die Gewährleistung der "zentralen Organisation" und zwar sowohl bezüglich bereits erfolgter Investitionen als auch solchen, die "weiterhin erfolgen" (kläg. act. 5, Art. 25 Ziff. 25.1 Abs. 1, S. 12). Man darf an dieser Stelle wie von der Beklagten in anderem Zusammenhang zu Recht geltend gemacht davon ausgehen, dass die mit dem Austritt der Beklagten verbundenen Bemühungen der RBA-Holding durch die Austrittsentschädigung abgegolten sind, zumal die Klägerin nichts dartut, was gegen diese Auslegung sprechen würde.