Ohne nähere Erläuterungen wird stichwortartig auf Sitzungen der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates zur Umsetzung von Beschlüssen, Besprechungen mit dem Rechtsvertreter und Besprechungen mit der EBK und ihrem Vertreter verwiesen. Es ist nicht nachvollziehbar, unter welchem Titel die RBA-Holding der Klägerin für diese organisatorischen und leitenden Aufgaben Rechnung hätte stellen dürfen. Die Klägerin äusserte sich nicht zu den Grundlagen.