© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Ausscheidung des auf die erste Expertise entfallenden Honoraranteils ist aus den Akten nicht möglich. Die Experten haben für beide Teile der Expertise eine Sammelrechnung gestellt. S. A. wurde zur Klärung entsprechend dem Antrag der Klägerin als Zeuge angehört. Er schätzte, dass nur rund ein Drittel der Rechnung auf den ersten Teil der Expertise entfiel. Der zweite Teil sei bedeutend aufwändiger gewesen. Weitere Angaben der Klägerin zur Quantifizierung fehlen. Damit ist die Forderung im Umfang eines Drittels zu schützen, gerundet Fr. 17'600.–.