Hingegen erfolgte der zweite Teil der Expertise, welcher die Prüfung der geltend gemachten Aufwendungen beinhaltete, um der Klägerin den Klageweg zu erleichtern und die geltend gemachte Forderung zu belegen. Das hatte nichts mit den eigentlichen Aufwendungen der Klägerin als Unternehmerin der Fallback-Lösung sondern nur mit der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu tun. Diese Aufwendungen dienten insofern nur der Klägerin, nicht aber der Beklagten. Sie sind nicht kausal zu den Aufwendungen, die für die Fallback-Lösung anfielen. Sie können damit nicht zu dem von der Beklagten zu entschädigenden Aufwand der Klägerin gerechnet werden.