Die Klägerin legte eine Rechnung der Privatgutachter über Fr. 52'844.50 ins Recht. Die Expertise war zweiteilig erstellt worden. Der erste Teil beurteilte die Stichtagmigration aus IT-Sicht (kläg. act. 45). Diese Expertise hatte die Fallback-Lösung zum Gegenstand. Es wurde die Tauglichkeit und Machbarkeit der geplanten Aufgabenerfüllung geprüft. Das erscheint angesichts der Bedeutung des Vorgangs angemessen und sinnvoll und ist daher zu entschädigen. Hingegen erfolgte der zweite Teil der Expertise, welcher die Prüfung der geltend gemachten Aufwendungen beinhaltete, um der Klägerin den Klageweg zu erleichtern und die geltend gemachte Forderung zu belegen.