Es erscheint als zweckmässig und den Verhältnissen angepasst, dass sich die Klägerin in diesem Bereich durch ihre Revisionsgesellschaft als Supervisorin begleiten liess. Die EBK machte deutlich, dass Fehler bei der Migration bzw. einem allfälligen Fallback gravierende Folgen nicht nur für die Beklagte sondern auch für den Finanzplatz Schweiz haben können. Die Klägerin war somit gewarnt und es ist ihr zuzugestehen, dass sie vor diesem Hintergrund alles vorkehren durfte und musste, was zur sicheren Bewältigung dieser Aufgabe angezeigt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte