Entgegen der Meinung des Zeugen R. S. findet sich kein Beleg dafür, dass der Revisionsauftrag für die Überwachung und Berichterstattung von der EBK erteilt wurde. Der Verfügung der EBK ist zu entnehmen, dass sie sich nur an die heutigen Parteien richtete und von diesen zweimal im Monat Berichterstattung verlangte (kläg. act. 36, S. 8, Dispositiv Ziff. 4). Das ist indes nicht entscheidend. Es erscheint als zweckmässig und den Verhältnissen angepasst, dass sich die Klägerin in diesem Bereich durch ihre Revisionsgesellschaft als Supervisorin begleiten liess.