Die Klägerin legte eine Rechnung der Revisionsstelle über Fr. 168'432.35 ins Recht (kläg. act. 55). Die Revisionsstelle bezeichnet den Gegenstand des Auftrags, welcher der Honorarnote zugrunde lag, als "Informatik-Revision vom 2. Quartal 2004". Die Klägerin hat hierzu keinen passenden Beweisantrag gestellt. Das Handelsgericht beschloss nach Anhören der Parteien gestützt auf Art. 93 Abs. 3 ZPO, R. S., Senior Partner, P., als Zeugen anzuhören.