Die Klägerin legte eine Vorschussrechnung über Fr. 140'000.– und drei Kostennoten von Rechtsanwalt Dr. L. über total Fr. 86'720.– ins Recht (kläg. act. 55). Es ist nicht nachvollziehbar, was diese Kostennoten mit der Ausarbeitung der Fallback-Lösung zu tun haben könnten. Die Klägerin behauptete nur, Rechtsanwalt Dr. L. habe "… im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Fallback-Lösung zugunsten der Beklagten erhebliche und notwendige Mühewaltungen…" geleistet (Replik, S. 25). Dabei nannte und belegte sie weder konkrete rechtliche Probleme, die sich stellten, noch Gegenstand, Ort und Zeit seiner Leistungserfüllung, noch seinen Stundensatz.