Eine Schlechterstellung der Beklagten gegenüber Poolmitgliedern war unzulässig (vgl. oben Ziff. 8). Mithin kann ihr die Klägerin nur den tieferen Stundenansatz belasten. Unter diesem Titel schuldet die Beklagte der Klägerin Fr. 150'100.– (= 790 Stunden à Fr. 190.–). bb) Honorare Rechtsberatung (Fr. 226'720.– zzgl. MWSt) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte