Was den Stundenansatz betrifft, so machte der Zeuge H. F. deutlich, dass für "Projektleitungen für Poolmitglieder" Fr. 190.– pro Stunde verrechnet werde. Der höhere Stundenansatz von Fr. 260.–, den der Zeuge T. S. nannte, wurde von ihm korrigiert, nachdem er mit der gegensätzlichen Aussage des Zeugen H. F. konfrontiert wurde. Der Zeuge H. F. widersprach der Aussage des Zeugen T. S. in der direkten Konfrontation klar und überzeugend (Einvernahme T. S., S. 6). Es gilt damit als erstellt, dass Poolmitglieder für dieselbe Leistung Fr. 190.– und nicht Fr. 260.– pro Stunden hätten bezahlen müssen. Eine Schlechterstellung der Beklagten gegenüber Poolmitgliedern war unzulässig (vgl. oben Ziff.