Die Zeugen haben übereinstimmend und überzeugend bestätigt, dass die geltend gemachten 790 Stunden tatsächlich geleistet wurden und dass es sich ausschliesslich um die verrechnete Arbeit hochqualifizierter Mitarbeiter handelt. Es besteht kein Grund, an diesen Angaben der Zeugen zu zweifeln. Der Stundenaufwand ist ausgewiesen.