Die Klägerin legte eine Computerliste ins Recht, wonach verschiedene Mitarbeiter insgesamt 790 Stunden für das Projekt aufgewendet hätten (kläg. act. 55). Durch Division mit der geltend gemachten Entschädigung ergibt sich ein Einheitsstundenansatz von Fr. 260.–. Die Beklagte durfte bis zur Migration nicht schlechter behandelt werden als die übrigen Poolmitglieder (vgl. oben Ziff. 8). Die Computerliste als solche ist eine nicht durch Urkunden erhärtete Parteibehauptung. Zur Differenzierung und Verifizierung der Daten wurden die beiden von der Klägerin offerierten Zeugen H. F. und T. S., beide Projektleiter bei der Klägerin, einvernommen.