Das vorgelegte Privatgutachten vermag nicht zu überzeugen. Zunächst leidet es an einem formellen Mangel, weil es nicht unterzeichnet ist und die Urheberschaft damit unbestimmt und unverbindlich bleibt. In materieller Hinsicht lässt das Privatgutachten sodann einen zu unkritischen Umgang mit Sachverhaltsschilderungen der Klägerin erkennen. In der Austrittsvereinbarung war der Beklagten zugesichert worden, dass sie bis zur Migration, längstens aber bis 1. Juli 2004, wie ein Poolmitglied behandelt werde (kläg. act. 11, Art. 1 Ziff. 1.2 lit. a). Abzustellen ist auf die jeweils aktuelle Preisliste gemäss Servicevertrag (kläg. act. 8, Ziff. 6.2, S. 7; bekl. act. 24, S. 15).